Das Verschicken von Nacktfotos oder Videos über das Handy oder den Computer nimmt immer mehr zu. Es gibt sogar einen eigenen Begriff dafür, man nennt es „Sexting“, das ist eine Wortkombination vom englischen „Sex“ und „Texting“. Grundsätzlich kann jeder Volljährige Nacktfotos von sich an andere Personen versenden, wenn er das will und die andere Person damit einverstanden ist. Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt in Wien, gibt dazu Auskunft.
Wann ist das Versenden von Nacktfotos strafbar?
Das Versenden von Nacktfotos wird dann strafrechtlich problematisch, wenn die Bilder nicht von einer volljährigen Person sind, die Bilder nicht privat bleiben und an unerwünschte Zuschauer gelangen oder zur Erpressung verwendet werden. Vielen ist oft nicht bewusst, dass man sich durch das Verbreiten und Veröffentlichen von erotischen Fotos oder Videos strafbar machen kann. Die strafrechtliche Relevanz derartiger Taten wird im Folgenden kurz erklärt:
Rechtslage bei Nacktfotos von Minderjährigen:
Bei Minderjährigen ist das Anfertigen und Verbreiten von pornographischen Darstellungen einer minderjährigen Person grundsätzlich strengstens verboten. § 207a StGB bestimmt dazu Folgendes:
- Wer eine pornographische Darstellung einer minderjährigen Person herstellt oder einem anderen anbietet, verschafft, überlässt, vorführt oder sonst zugänglich macht, ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren zu bestrafen.
Nach § 207a Abs 3 ist auch bereits der Besitz einer pornographischen Darstellung:
- einer mündigen minderjährigen Person (zwischen 14 und 18 Jahren) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen,
- einer unmündigen minderjährigen Person (bis 14 Jahren) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren
zu bestrafen.
Das bedeutet, das Versenden von Nacktfotos von Minderjährigen, also Personen unter 18 Jahren, ist grundsätzlich immer strafbar. Erhält man ein Nacktfoto eines Minderjährigen, sollte man es sofort löschen, da bereits der Besitz strafbar ist. Wobei zu beachten ist, ein Foto einer nackten minderjährigen Person alleine ist noch nicht pornografisch, jedoch die Abbildung einer sexuellen Handlung oder eines Geschlechtsteils, etwa wenn auf den Penis gezoomt wird. Wenn Sie Nacktfotos von Minderjährigen nicht löschen, sondern weiterschicken, können Sie davon ausgehen, dass bei Ihnen sehr bald eine Hausdurchsuchung stattfinden wird, daher immer sofort löschen!
Ausnahme: Nach § 207a Abs 5 StGB ist das Herstellen, Tauschen und auch der Besitz von pornographischen Aufnahmen von Minderjährigen ab 14 Jahren nicht strafbar, solange es einvernehmlich erfolgt. Das bedeutet, eine mündige Minderjährige, also eine Person die 14 Jahre alt ist, darf Nacktfotos von sich versenden und der Empfänger darf es behalten. Die Weiterleitung dieser Aufnahmen an Dritte ist jedoch verboten! Weitere Informationen zu Sexualdelikten erhalten Sie hier und hier.
Rechtslage bei Nacktfotos von Erwachsenen:
Das Anfertigen von Nacktfotos von volljährigen Personen, auch wenn dies heimlich erfolgte, ist derzeit nach dem Strafgesetzbuch nicht strafbar. Allerdings kann eine heimliche Aufnahme von Nacktfotos oder Videos einen Verstoß gegen § 12 Datenschutz-Anpassungsgesetz (DSG) darstellen und beträgt der Strafrahmen dafür gemäß § 62 DSG bis zu € 50.000,00. Das bedeutet, dass nach dieser Bestimmung nur die Aufnahme eines Nacktfotos bereits strafbar sein kann.
Wird ein Nacktfoto einer volljährigen Person gegen ihren Willen veröffentlicht oder für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar gemacht, ist dies jedenfalls nach dem StGB strafbar. § 107a StGB bestimmt dazu Folgendes:
- Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Unter „beharrliche Verfolgung“ fällt unter anderem die Veröffentlichung von Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung.
Werden Nacktbilder einer Person nicht direkt veröffentlicht, sondern „nur“ einer größeren Gruppe von Menschen wahrnehmbar gemacht, kommt § 107c StGB zur Anwendung. Dieser bestimmt Folgendes:
- Wer im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems, Tatsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Achtung: Hat die Tat den Selbstmord oder einen Selbstmordversuch der verletzten Person zur Folge, ist der Täter im Fall des §§ 107a und § 107c StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren zu bestrafen.
Das Veröffentlichen oder die Wahrnehmbarmachung eines Nacktfotos gegen den Willen einer volljährigen Person ist somit nach diesen Gesetzen strafbar. Wahrnehmbar machen bedeutet, es reicht bereits aus, wenn man das Passwort, mit welchem die Bilder des Opfers angesehen werden können, weitergibt. Eine größere Zahl von Menschen ist ab 10 Personen gegeben.
Eine weitere Strafbestimmung für das Versenden von Nacktbildern ergibt sich aus § 63 DSG:
- Wer mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten dadurch unrechtmäßig zu bereichern, oder mit der Absicht, einen anderen dadurch zu schädigen, dass er personenbezogene Daten, die ihm ausschließlich auf Grund seiner berufsmäßigen Beschäftigung anvertraut sind oder die er sich widerrechtlich verschafft hat, selbst benützt, einem anderen zugänglich macht oder veröffentlicht, obwohl der Betroffene an diesen Daten ein schutzwürdiges Geheimhaltungsinteresse hat, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.
Dieses Gesetz kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Tat nicht nach einem anderem Gesetz mit einer strengeren Strafe bedroht ist. Ein typischer Anwendungsfall wäre zb der Verkauf heimlich aufgenommener Nacktfotos ohne, dass diese Veröffentlicht oder einer größeren Gruppe wahrnehmbar gemacht wurden. Dies wäre nicht nach §§ 107a und 107c StGB strafbar, aber nach dieser Bestimmung.
Erpressung mittels eines Nacktfotos:
Wird das Nacktfoto von einer minderjährigen oder volljährigen Person zur Erreichung eines bestimmten Ziels veröffentlicht, dann kann entweder eine
- Nötigung nach § 105 StGB vorliegen, wenn jemand einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Die Strafandrohung beträgt bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Bei schwerer Nötigung (§ 106 StGB) (Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, wird durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt) droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
- Erpressung nach § 144 StGB, liegt vor wenn man jemanden mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Strafdrohung beträgt von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.
Neben der Verfolgung durch den Staatsanwalt stehen dem Opfer auch zivilrechtliche Ansprüche zu. Das Opfer kann neben Unterlassung und Beseitigung auch Schadenersatz (insbesondere Schmerzensgeld) begehren. Darüber hinaus kann der Anspruch durch Einstweilige Verfügung gesichert werden.
Sofern jemand lediglich Nacktfotos von sich versendet, gegen den Willen des Empfängers, kann er sich der sexuellen Belästigung gemäß § 218 StGB strafbar machen und droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu 6 Monaten. Mehr dazu sowie zu den Delikten Nötigung und Erpressung finden Sie hier.
Fazit:
Ich rate als Rechtsanwalt immer davon ab, überhaupt Nacktfotos zu versenden. Bedenken Sie, sofern ein Nacktfoto einmal im Internet gelandet ist, ist es nahezu unmöglich dieses wieder zu löschen. Sollte ein Nacktfoto von Ihnen im Internet veröffentlicht worden sein, wenden Sie sich sofort an mich als Ihren Rechtsanwalt. Ich habe bereits zahlreiche Opfer und auch Täter vertreten. Ich kann den Verursacher abmahnen und neben einer Strafanzeige auch Ihre zivilrechtlichen Forderungen, wie den Anspruch auf Schadensersatz und auf Schmerzensgeld geltend machen.
Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben oder anwaltliche Hilfe benötigen, können Sie mich jederzeit gerne telefonisch oder per E-Mail kontaktieren.
Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt und Verteidiger in Strafsachen in 1010 Wien, Rathausstraße 5/3.