Das Fürstentum Liechtenstein verzeichnete bisher insgesamt 111
laborbestätigte Fälle (Personen, die in Liechtenstein wohnhaft sind). Innerhalb des letzten Tages wurden zwei zusätzliche Fälle gemeldet. Es handelt sich dabei um eine Person, die sich nach einer Reise in einem Risikogebiet bereits in Quarantäne befand. Die zweite Ansteckung fand wahrscheinlich in Liechtenstein statt.
Bisher trat ein Todesfall im Zusammenhang mit einer laborbestätigten
COVID-19-Erkrankung auf. 105 erkrankte Personen sind in der Zwischenzeit wieder genesen.
Für weitere Informationen wird auf die Homepage www.regierung.li/coronavirus sowie auf www.hebensorg.li verwiesen.
Die Regierung hat am 10. September 2020 entschieden, dass
Großveranstaltungen mit mehr als 1’000 teilnehmenden Personen ab dem 1. Oktober 2020 mit strikten Auflagen wieder ermöglicht werden. Dabei wurden die entsprechenden Bestimmungen aus der Schweiz im Wesentlichen übernommen.
Voraussetzung für die Durchführung von Veranstaltungen mit mehr als 1’000 Personen ist eine Bewilligung durch das Amt für Gesundheit. Der Veranstalter hat dem Amt für Gesundheit eine Risikoanalyse und ein entsprechendes Schutzkonzept vorzulegen. Schutzkonzepte für Großveranstaltungen müssen strengen Kriterien genügen, die neu in die liechtensteinische COVID-19-Verordnung aufgenommen wurden. Wenn sich die epidemiologische Lage massgeblich verschlechtert, kann eine erteilte Bewilligung widerrufen werden. Für Wettkampfspiele in professionellen Ligen wurden zusätzliche Vorgaben festgelegt.
Die vom Schweizer Bundesrat am 11. September 2020 angepassten Quarantäneregeln für Einreisende aus den Nachbarstaaten gelten für Liechtenstein anlag: Von Nachbarländern werden jeweils nur Regionen, die über dem Grenzwert liegen, auf die Liste der Staaten und Gebiete mit erhöhtem Ansteckungsrisiko gesetzt, nicht aber das ganze Land. Grenzregionen können von der Aufnahme in die Liste ausgenommen werden.
Ausgenommen von der Quarantänepflicht sind neu auch Kulturschaffende nach einem kulturellen Anlass, Sportlerinnen und Sportler nach einem Wettkampf sowie Teilnehmende von Fachkongressen. Voraussetzung dafür ist, dass für die betreffende Veranstaltung im Ausland ein spezifisches Schutzkonzept erarbeitet und umgesetzt wird. Von der Quarantänepflicht befreit sind zudem Personen, die aus beruflichen oder medizinischen Gründen notwendig und unaufschiebbar in ein Risikogebiet reisen müssen. Voraussetzung ist, dass der Aufenthalt im Ausland nicht mehr als fünf Tage dauert und ein Schutzkonzept erstellt und umgesetzt wird.