Fahrradstraßen sind in erster Linie dem Radverkehr vorbehalten.
Andere Fahrzeuge dürfen Fahrradstraßen nur queren oder zur Zu- oder Abfahrt befahren; diese Einschränkung gilt nicht für Fahrzeuge, die auch Fußgängerzonen befahren dürfen. Auf Fahrradstraßen gilt ein Tempolimit von 30 km/h. Auf Fahrradstraßen ist das Nebeneinanderfahren von Radfahrern erlaubt.
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Die rechtlichen Rahmenbedingungen für Fahrradstraßen wurden durch die am 31. März 2013 in Kraft getretene 25. StVO-Novelle geschaffen.
In Mäder sind derzeit folgende Straßen als Fahrradstraße verordnet: Rheinstraße von der Industriestraße bis zum Zollamt, Zollweg und Leha.