Presseaussendung der Grünen Bregenz
Es gibt keine Koalition in Bregenz!
„Die jüngsten Attacken der NEOS auf uns Grüne in Bregenz im Zusammenhang mit geplanten Personalrochaden im Rathaus weisen wir auf das Schärfste zurück“, so Vizebürgermeisterin Sandra Schoch. „Den NEOS dürfte entgangen sein, dass es in Bregenz keine Koalition und kein anders geartetes Abkommen zwischen der Bürgermeisterpartei und irgendeiner anderen Partei gibt.“
Bestellung des Stadtamtsdirektors
„Ich bedaure es sehr, dass zwei kompetente leitende Bedienstete die Stadt verlassen“, so die grüne Vizebürgermeisterin Sandra Schoch zu den Personalwechsel in der Landeshauptstadt Bregenz. Sie tritt damit auch Behauptungen entgegen, die Grünen würden hier mit dem neuen Bürgermeister Michael Ritsch gemeinsame Sache machen. „Diese Personalveränderungswünsche wurden von Ritsch von Anfang an so angekündigt und wir haben in allen Gesprächen deutlich gemacht, dass wir dies kritisch betrachten. Wir haben auch deponiert, dass wir jeglichen Imageschaden, der aus solchen Personalstreitigkeiten für die Stadt erwachsen kann, ablehnen und lange Gerichtsprozesse, wie sie in anderen Kommunen in ähnlichen Kündigungsfällen geführt wurden, auf keinen Fall mittragen. Nun scheint es einvernehmliche Lösungen zu geben. Für die zu erwartenden gravierenden finanziellen Folgen trägt auch ausschließlich der Bürgermeister die Verantwortung.“
„Nein, wir Grüne halten es für nicht gut, die zentrale Stelle des Stadtamtsdirektors oder Direktorin ohne Ausschreibung zu besetzen, auch wenn das formalrechtlich so möglich sein sollte. Üblicherweise liegt für derartige Besetzungen zumindest ein Dreiervorschlag auf dem Tisch. Auch wenn wir wissen, dass dies oft nur formalrechtlich erfolgt und Wunschkandidat*innen auch bei Ausschreibungen oft klar sind. Der Bürgermeister wäre dennoch gut beraten, dem zu folgen. Die Bestellung in der geplanten Form würde – unabhängig davon, wer es wird – eine erhebliche Hypothek für den oder die Betroffene darstellen. Ein Stadtamtsdirektor braucht ein Mindestmaß an Loyalität, Respekt und Vertrauen von allen. Eine Bestellung mit „Gschmäckle“ bewirkt das Gegenteil.“
Gemeindegesetz normiert Zuständigkeit
„Das Vorarlberger Gemeindegesetz stammt noch aus Zeiten, zu denen es fast ausschließlich ÖVP-Bürgermeister gab. Daher räumt dieses Gesetz den Bürgermeistern auch eine unverhältnismässig große Machtfülle ein. Die Verantwortung für die Bestellung des Personals und dessen Einteilung, Dienstverwendung und Führung liegt ausschließlich beim Bürgermeister. Der hat daher auch die volle Verantwortung dafür zu tragen. Die Covid-19-Sondergesetzgebung kommt nun noch dazu und gibt Ritsch in Personalangelegenheiten noch weitreichendere Befugnisse. (siehe Anhang).
„Wir sind über die Details der geplanten Neubesetzungen noch nicht informiert. Wir werden uns das anschauen und wenn notwendig so positionieren, dass möglichst Schaden von der Stadt abgewendet werden kann“, so Schoch abschließend. Für uns ist es wichtig, möglichst rasch wieder eine handlungsfähige Verwaltung zu haben, und wir wollen uns dem zuwenden, was dringend einer gemeinsamen politischen Analyse bedarf. Die Schuldenentwicklung der Stadt zeichnet sich nach ersten Informationen des Stadtkämmerers dramatisch ab. Hier gilt es abzuwägen, was kann diese Stadt tatsächlich in der nächsten Periode alles stemmen und welche zusätzlichen Einnahmequellen gilt es zu erschließen.“
Hier stehen Ihnen aktuelle Pressefotos zur Verfügung: https://vorarlberg.gruene.at/presse/fotos
Rückfragen:
Sandra Schoch
Vizebürgermeisterin Stadt Bregenz
Email: Sandra.schoch@gruene.at
Anhang:
Covid-Sonderbestimmungen:
Gemeindeangestelltengesetz § 113
Sonderbestimmungen aufgrund von Maßnahmen zur Bekämpfung von COVID-19
(3) Für die Dauer der Geltung von Maßnahmen im Sinne des Abs. 1 zur Bekämpfung von COVID-19 ist abweichend von § 96 Abs. 2 in den nachfolgend genannten Angelegenheiten der Bürgermeisterzuständiges Organ zur Vertretung der Gemeinde als Dienstgeber in den Dienstrechtsangelegenheiten der Gemeindeangestellten:
a) Anstellung von Gemeindeangestellten der Gehaltsklassen 15 bis 23 (§ 6);
§ 66*)
Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich
(1) Dem Bürgermeister obliegen im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde:
a) | die Vertretung der Gemeinde nach außen; | |||||||||
b) | die Besorgung der ihm durch dieses Gesetz oder andere Gesetze übertragenen Aufgaben; | |||||||||
c) | die Besorgung der ihm vom Gemeindevorstand gemäß § 60 Abs. 2 übertragenen Aufgaben; | |||||||||
d) | die Durchführung der durch Volksabstimmung und durch Kollegialorgane der Gemeinde gefassten Beschlüsse; | |||||||||
e) | die laufende Verwaltung der Gemeinde als Trägerin von Privatrechten sowie die Vergabe von Lieferungen und Leistungen, insoweit diese Ausgaben im Einzelfall | |||||||||
1. | 0,1 % der Finanzkraft nicht übersteigen; beträgt 0,1 % der Finanzkraft weniger als 6.000 Euro, ist der Betrag von 6.000 Euro maßgeblich oder | |||||||||
2. | bei einer entsprechenden Ermächtigung durch den Gemeindevorstand höchstens 0,25 % der Finanzkraft nicht übersteigen; | |||||||||
f) | die Leitung des Gemeindeamtes als dessen Vorstand. |
(2) Als Vorstand des Gemeindeamtes obliegen dem Bürgermeister:
a) | die notwendige personelle Ausstattung des Gemeindeamtes im Rahmen des Beschäftigungsrahmenplanes; | |||||||||
b) | die notwendige sachliche Ausstattung des Gemeindeamtes im Rahmen der im Voranschlag bereitgestellten Kredite; | |||||||||
c) | die dienstrechtliche Behandlung der Gemeindebediensteten, soweit in diesem Gesetz oder anderen Gesetzen nicht etwas anderes bestimmt ist; | |||||||||
d) | die Verfügung über die Verwendung der Gemeindebediensteten. |
(3) Die Zuständigkeit des Bürgermeisters gemäß Abs. 1 lit. a umfasst nicht die Vertretung der Gemeinde in Organen juristischer Personen.
(4) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Gemeindevorstandes nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für die Gemeinde abgewartet werden, so ist der Bürgermeister berechtigt, namens des Gemeindevorstandes tätig zu werden. Dies gilt nicht für Angelegenheiten gemäß § 50 Abs. 3.
(5) Verfügungen gemäß Abs. 4 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Bürgermeister dem Gemeindevorstand in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
(6) Der Bürgermeister kann mit Verordnung ihm zustehende Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches an Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragen. Hiebei sind die Mitglieder des Gemeindevorstandes an die Weisungen des Bürgermeisters gebunden.
(7) Der Bürgermeister ist für die Erfüllung seiner dem eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde zugehörigen Aufgaben der Gemeindevertretung verantwortlich.
*) Fassung LGBl.Nr. 62/1998, 58/2001, 4/2012, 34/2018