Die Bundesregierung hat voraussichtlich bis mindestens 07. 02. 2021 die am 26. 12. 2020 in Kraft getretenen Verschärfungen der zweiten Covid-19 Notmassnahmenverordnung zur Eindämmung der Covid-19-Epidemie erlassen. Mag. Sascha Flatz, Rechtsanwalt in Wien, erklärt im Folgenden die Maßnahmen:
- Das bedeutet die generellen Ausgangs-und Kontaktbeschränkungen bleiben weiterhin aufrecht und darf sich ein Haushalt nur mit einer Person eines anderen Haushalts treffen.
- Der Handel, ausgenommen Geschäfte der Grundversorgung und die Dienstleistungen bleiben weiterhin geschlossen.
- Die Maskenpflicht in Massenbeförderungsmitteln und in öffentlichen geschlossenen Räumen wird ab 25.01.2021 dahingehend abgeändert, dass in Zukunft statt des Mund-Nasen-Schutzes eine FFP 2 Schutzmaske getragen werden muss.
- Gemäß Arbeitsschutz dürfen auch schwangere Frauen keine FFP2-Masken tragen, da diese die Atmung deutlich erschweren. Wer aus medizinischen Gründen keine Maske tragen kann, muss ein Attest mitführen. Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr sind wie bisher vom Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes ausgenommen. Kinder vom vollendeten sechsten bis zum vollendeten 14. Lebensjahr müssen zumindest einen eng anliegenden Mund-Nasen-Schutz tragen.
- Der einzuhaltende 1 Meter Mindestabstand wird nunmehr auf einen einzuhaltenden 2 Meter Mindestabstand geändert.
- Die Skilifte bleiben weiterhin geöffnet, allerdings müssen Hotels und Gastronomie weiterhin geschlossen bleiben.
- In Schulen soll in Wien und Niederösterreich ab 08.02.2021, im Rest von Österreich ab 15.02.2021 wieder Präsenzunterricht stattfinden.
- Homeoffice für Arbeitnehmer wird weiterhin dringend empfohlen.
Update zur 2. Covid-19-Notmaßnahmenverordnung
Ab Samstag den 26.12.2020 bis Sonntag den 24.01.2021 gibt es wieder Verschärfungen bei der 2. Covid-19 Notmaßnahmenverordnung. Hier die Änderungen im Einzelnen:
- Es gelten wieder generelle Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen: Von 00:00 Uhr bis 24:00 Uhr darf das Haus dann wieder nur aus gewissen Gründen(z.B. Arbeit, Lebensmitteleinkauf, Erholung an der frischen Luft) verlassen werden. Im Falle einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes muss der Ausnahmegrund glaubhaft gemacht werden.
- Ein Haushalt darf sich nur mit einer Person eines anderen Haushalts treffen.
- Handel und Dienstleistungen sind wieder geschlossen, ausgenommen sind nur Geschäfte der Grundversorgung, wie Lebensmittelgeschäfte oder Apotheken, dabei gilt eine Mund-Nasen-Schutz-Pflicht.
- Die Maskenpflicht in Massenbeförderungsmitteln und in öffentlichen geschlossenen Räumen bleibt aufrecht. Zusätzlich kann auf stark frequentierten Plätzen regional eine Maskenpflicht erlassen werden.
- Die Besuchspflicht an Kindergärten, für Kinder im letzten Kindergartenjahr, ist aufgehoben.
- Pflichtschulen unterrichten ab 07.01.2021 wieder im Distance-Learning, ab 18.01.2021 soll der Unterricht wieder vor Ort stattfinden. Bei Bedarf wird es für Schülerinnen bis 14 Jahre wieder Betreuung und Lernunterstützung vor Ort geben.
- Oberstufen und Universitäten bleiben im Fernunterricht.
- In Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen ist nur 1 Besuch pro Woche erlaubt.
- Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Abholung ist von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr erlaubt. Lieferservice ist rund um die Uhr möglich.
- Hotels bleiben geschlossen Ausnahmen gibt es z.B. für unaufschiebbare Geschäftsreisen.
- Personen, die aus einem Risikogebiet nach Österreich kommen, müssen ab 19.12.2020 bis 18.01.2021 10 Tage in Quarantäne. Risikogebiete sind alle Länder, die im 14-Tage-Schnitt einen höheren Wert als 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner aufweisen. Das sind derzeit alle Nachbarländer Österreichs. Nach 5 Tagen können diese Personen einen PCR-Test oder Antigen-Test machen, um die Quarantäne bei einem negativen Testergebnis zu beenden. Ausgenommen sind Humanitäre Hilfskräfte, Berufspendler, Begleitpersonen für die Einreise aus medizinischen Gründen, Einreisen zur Erfüllung einer behördlich auferlegten oder zwingenden gerichtlichen Pflicht und diplomatische Reisen.
- Skigebiete und Eislaufplätze sind seit 24.12.2020 wieder geöffnet, im Wartebereich der Lifte gilt die allgemeine Maskenpflicht und die 1 Meter Abstandsregel, in Gondeln und in Sesselliften mit Haube ist zusätzlich eine FFP2-Maske zu tragen.
- Alle private Veranstaltungen, wie Hochzeiten sind verboten. Begräbnisse bis 50 Personen bleiben erlaubt, allerdings ist ein Mund-Nasen-Schutz zu tragen und 1 Meter abstand einzuhalten.
Ab Montag den 07.12.2020 gibt es Lockerungen bei der Covid-19 Notmaßnahmenverordnung. Hier die Änderungen im Einzelnen:
- Die generellen Ausgangs- und Kontaktbeschränkungen fallen wieder weg: Von 06:00 Uhr bis 20:00 Uhr kann das Haus wieder aus jedem beliebigen Grund verlassen werden. In der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr darf das Haus dann wieder nur aus gewissen Gründen (z.B. Arbeit, Lebensmitteleinkauf, Erholung an der frischen Luft) verlassen werden.
- Untertags ist es möglich, sich pro Tag mit einem anderen Haushalt zu treffen. Erlaubt sind dabei bis zu sechs Erwachsene und sechs Kinder.
- Am 25. 26. und 31. Dezember können sich allerdings bis zu 10 Personen treffen, unabhängig davon, wie viele Haushalte dabei zusammenkommen
- Handel und Dienstleistungen dürfen wieder öffnen, dabei gilt eine Mund-Nasen-Schutz-Pflicht und es ist maximal ein Kunde pro 10 m2 Geschäftsfläche erlaubt
- Kindergärten und Pflichtschulengehen wieder in Regelbetrieb, es besteht jedoch eine Maskenpflicht ab einem Alter von zehn Jahren.
- Oberstufen und Universitäten bleiben im Fernunterricht Ausnahme: Maturaklassen sind wieder im Regelbetrieb
- Gastronomie bleibt weiterhin geschlossen. Abholung ist von 06:00 Uhr bis 19:00 Uhr erlaubt. Lieferservice ist rund um die Uhr möglich.
- Hotels bleiben geschlossen Ausnahmen gibt es z.B. für unaufschiebbare Geschäftsreisen.
- Personen, die aus einem Risikogebiet nach Österreich kommen, müssen ab 19.12.2020 bis 10.01.2021 10 Tage in Quarantäne Risikogebiete sind alle Länder, die im 14-Tage-Schnitt einen höheren Wert als 100 Neuinfektionen auf 100.000 Einwohner aufweisen. Das sind derzeit alle Nachbarländer Österreichs. Nach 5 Tagen können diese Personen einen PCR-Test machen, um die Quarantäne bei einem negativen Testergebnis zu beenden.
- Museen und Bibliotheken sind wieder geöffnet.
- Seilbahnen dürfen ab 24. Dezember öffnen.
- Christkinderlmärkte wird es dieses Jahr aus Sicherheitsgründen nicht geben.
Update zur Covid-19 Schutzmaßnahmenverordnung 27.11.2020:
Achtung ab Freitag 27.11.2020 gilt eine Änderung der COVID-19-Notmaßnahmenverordnung. Hier die wichtigsten Änderungen:
- Engste Angehörige sind nur noch die Eltern, Kinder und Geschwister. Kontakt zu diesen Angehörigen ist erlaubt. (Minderjährige Kinder dürfen aber auch von den Großeltern beaufsichtigt werden)
- Personen aus einem gemeinsamen Haushalt dürfen nur noch eine Person aus einem anderen Haushalt treffen und nicht mehrere Personen auf einmal.
- Als Bezugsperson gelten Menschen mit denen man in der Regel mehrmals physischen Kontakt hat. Kontakt zu diesen Bezugspersonen ist erlaubt. Reine Internetbekanntschaften, wie zum Beispiel über Tinder, sind keine Bezugsperson.
- Die eigene Wohnung darf zu beruflichen Zwecken verlassen werden. Dazu gehören auch ehrenamtliche Tätigkeiten, wie zum Beispiel als Nikolaus.
- Erholung im Freien darf auch mit Personen stattfinden, mit denen Kontakt erlaubt ist, also etwa mit Angehörigen.
- Waffen dürfen nur noch zu beruflichen Zwecken gekauft werden, darunter Fallen zum Beispiel Polizisten oder Jäger
- Körpernahe Dienstleistungsberufe dürfen auch nicht mehr außerhalb der Betriebsstätte angeboten werden. Friseure dürfen somit keine Hausbesuche mehr machen.
Bei Rückfragen können Sie uns jederzeit kontaktieren.
Update zur Covid-19 Schutzmaßnahmenverordnung 17.11.2020:
Unsere Kanzlei ist auch während dem zweiten Lockdown in Betrieb und sind persönliche Termine weiterhin möglich. Um das Ansteckungsrisiko jedoch möglichst gering zu halten, ersuchen wir nur noch einzeln zu Besprechungen zu kommen und keine weiteren Personen mehr mitzubringen.
Die Ausgangsbeschränkung gilt ab 17.11.2020 von 0-24 Uhr. Dann darf nur noch aus folgenden Gründen die Wohnung verlassen werden:
- Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum
- Betreuung von und Hilfeleistung für unterstützungsbedürftige Personen sowie Ausübung familiärer Rechte und Erfüllung familiärer Pflichten
- Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, wie insbesondere
- berufliche Zwecke und Ausbildungszwecke, sofern dies erforderlich ist.
- Aufenthalt im Freien zur körperlichen und psychischen Erholung
- zur Wahrnehmung von unaufschiebbaren behördlichen oder gerichtlichen Wegen
- zur Teilnahme an gesetzlich vorgesehenen Wahlen und zum Gebrauch von gesetzlich vorgesehenen Instrumenten der direkten Demokratie
- zum Zweck des Betretens von Orten und Kundenbereichen von Betriebsstätten, deren Betreten nach dieser Verordnung zulässig ist und
- zur Teilnahme an in der Verordnung aufgezählten Veranstaltungen
Unter 3. Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens fallen insbesondere:
- der Kontakt mit dem nicht im gemeinsamen Haushalt lebenden Lebenspartner oder der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen bzw. einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird
- die Versorgung mit Grundgütern des täglichen Lebens
- die Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen
- die Deckung eines Wohnbedürfnisses
- die Befriedigung religiöser Grundbedürfnisse, wie Friedhofsbesuche und individuelle Besuche von Orten der Religionsausübung, sowie
- die Versorgung von Tieren
Unter die Ausnahme „Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse“ fällt auch die Fahrt zum Zweitwohnsitz. Das Spazierengehen mit dem Hund oder das Ausreiten mit einem Pferd bleiben weiterhin erlaubt. Ebenso ist das Verweilen in der Öffentlichkeit erlaubt. Das bedeutet man kann sich alleine oder mit Personen aus dem gleichen Haushalt auf einer Parkbank setzen. Auch Individualsport ist weiterhin erlaubt. Sofern mein Kind bei meinem Ex-Partner lebt, kann ich dieses ebenfalls zu jeder Uhrzeit besuchen.
Abstandsregel im öffentlichen Raum und Maskenpflicht:
In der neuen Covid-19 Schutzmaßnahmenverordnung wird auch festgelegt, dass zu fremden Personen ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden muss und zudem eine Maskenpflicht in öffentlichen Gebäuden und Geschäften gilt. Gesichtsvisiere oder Kinnschilder sind nicht mehr zulässig. Der Mund-Nasen-Schutz muss nunmehr den Mund- und Nasenbereich abdecken und eng anliegend sein.
Die Abstandsregeln wurden verschärft und muss ab 17.11.2020 zu fremden Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ein Mindestabstand von einem Meter eingehalten werden. Mit engsten Angehörigen bzw. mit einzelnen wichtigen Bezugspersonen, mit denen in der Regel mehrmals wöchentlich Kontakt gepflegt wird, darf man sich weiterhin treffen und muss keinen Meter Abstand halten. Treffen von sechs Personen aus maximal zwei Haushalten, sind ab Dienstag dann nicht mehr erlaubt.
Der einzuhaltende Mindestabstand gilt auch nicht zwischen Menschen mit Beeinträchtigungen und den jeweiligen Begleitpersonen, auf die sie angewiesen sind.
Im Flugzeug sowie in den öffentlichen Verkehrsmitteln kann der Mindestabstand von einem Meter in Ausnahmefällen abgewichen werden. Dazu zählen auch Bahnsteige, Haltestellen und Bahnhöfe.
Die gemeinsame Benützung von Kraftfahrzeugen durch Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, ist nur zulässig, wenn in jeder Sitzreihe einschließlich dem Lenker nur zwei Personen sitzen. Dies gilt auch an Bord von Luftfahrzeugen. Zusätzlich ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende und enganliegende mechanische Schutzmaske zu tragen.
Privater Wohnbereich bleibt ausgenommen:
Nach der neuen Covid-19-Schutzmaßnahmenverordnung soll man sich grundsätzlich zuhause aufhalten. Es bleibt jedoch weiterhin erlaubt sich mit einer wichtigen Bezugsperson, sowie engsten Familienkreis zu treffen, die nicht im gleichen Haushalt leben.
Die Polizei hat allerdings kein Recht, den privaten Wohnbereich zu kontrollieren, ob sich dort fremde Personen aufhalten. Sollte die Polizei dennoch kontrollieren, stellt dies eine Hausdurchsuchung dar und können Sie dagegen ein Maßnahmenbeschwerde beim Verwaltungsgericht erheben. Mehr Informationen dazu finden Sie hier.
Der Begriff des privaten Wohnbereiches ist im Lichte der EGMR-Judikatur (EGMR, 14.11.1986, Gillow gegen UK) weit auszulegen. Davon umfasst sind auch Nebengebäude zu Wohnungen und Häusern, wie beispielsweise Kellerabteile, Garagen und Wohnmobile. Nicht zum privaten Wohnbereich gehören Vereinslokale, Sportstätten und nicht zum Wohnzweck angemietete Räumlichkeiten. Daher ist auch das Verbot einiger Bundesländer wie Vorarlberg, Tirol, Salzburg und Oberösterreich, von Versammlungen von in Garagen, Kellern, Scheunen und Werkstätten unserer Ansicht nach verfassungswidrig. Sollte die Polizei die Garage, Keller usw dennoch kontrollieren, stellt dies ebenfalls eine Hausdurchsuchung dar und steht Ihnen dagegen wiederum die Maßnahmenbeschwerde zu.
Glaubhaftmachung:
Alle Gründe, welche eine Ausnahme der Ausgangsbeschränkung darstellen, sind gegenüber Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes (die Polizei), der Behörde oder Betreibern von Betriebsstätten bzw. Geschäften glaubhaft zu machen. Das bedeutet, es muss wahrscheinlich sein, dass die geltende gemachte Tatsache vorliegt. Bei Befreiung vom Tragen eines Mund-Nasenschutzes aus gesundheitlichen Gründen, ist durch eine von einem in Österreich zugelassenen Arzt ausgestellte Bestätigung nachzuweisen.
Einkaufen:
Das Einkaufen ist nur von 6.00 bis 19.00 Uhr erlaubt. Sämtliche Geschäfte müssen ab 17.11.2020 geschlossen halten und dürfen nur der Lebensmittelhandel, Apotheken, Drogeriemärkte, Banken, Postdienstleister, KFZ und Fahrradwerkstätten, veterinärmedizinische Dienstleistungen, Tierfuttergeschäfte, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske geöffnet halten.
Schulen und Universitäten:
Schulen und Universitäten werden geschlossen. Kindergärten, Volksschule und Unterstufe bleiben jedoch zur Betreuung geöffnet, für die, die dies benötigen.
Krankhäuser und Altenheime:
Bewohner von Alten und Pflegeheimen und Kur und Krankenanstalten, dürfen nur einmal pro Woche einen Besucher empfangen. Zusätzlich muss der Besucher einen negativen Corona Test nachweisen oder muss während dem Besuch eine CPA Maske tragen.
Weitere Maßnahmen:
- Gastronomiebetriebe müssen geschlossen bleiben. Lieferservice sowie Abholung bleiben möglich. Die Speisenabholung ist allerdings nur von 6:00 Uhr bis 19:00 Uhr erlaubt.
- Freizeiteinrichtungen wie zum Beispiel Museen, Theater, Tanzschulen, Zoos, Wettbüros, Bordelle etc. müssen geschlossen bleiben.
- Freizeitsportarten, bei denen es zu Körperkontakt kommt sind verboten. Hallen und Indoor-Sportstätten dürfen zur Sportausübung nicht betreten werden, auch wenn Türen und Fenster geöffnet bleiben. Individualsport, wie zum Beispiel Joggen, darf unter Einhaltung des Mindestabstandes im Freien weiter ausgeübt werden. Ausnahmen stellen die Betreuung von Profi-Sportlern und die Ausübung eines Sportes durch Profi-Sportler dar.
- Veranstaltungen, wie Hochzeiten, Filmvorführungen, Ausstellungen etc. sind untersagt. Sportveranstaltungen müssen ohne Zuschauer stattfinden. Der private Wohnbereich ist davon ausgenommen.
- Begräbnisse bis 50 Personen sind erlaubt, ebenso Demonstrationen.
- Beherbergungsbetriebe (Hotels) dürfen nicht betreten werden. Einzige Ausnahmen sind berufliche Reisen.
Strafen:
Verstöße gegen die Ausgangsperre können mit einer Verwaltungsstrafe von bis zu EUR 1.450,00 geahndet werden und im Nichteinbringungsfall kann eine Ersatzfreiheitsstrafe von bis zu vier Wochen verhängt werden. Für das Nichttragen des Mund-Nasenschutzes werden EUR 25,00 per Organmandat fällig und EUR 50,00, wenn der Mindestabstand von einem Meter verletzt wird. Wird das Organmandat nicht rechtzeitig bezahlt, wird entweder eine Strafverfügung erlassen oder das ordentliches Verwaltungsstrafverfahren eingeleitet. Das hat dann zur Folge, dass die Strafe höher ausfallen wird.
Grundsätzlich bleibt abzuwarten, ob die Verordnung nicht verfassungswidrig ist und gehen viele Juristen einschließlich wir, davon aus, dass diese Verordnung erneut vom Verfassungsgerichtshof aufgeboben wird.
Dieser Artikel soll lediglich eine kurze Übersicht darstellen und ist ohne Gewähr. Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie mich gerne jederzeit während meiner Kanzleizeiten telefonisch kontaktieren.
Mag. Sascha Flatz, Ihr Rechtsanwalt für Strafsachen in 1010 Wien.