Wer eine Immobilie erbt, hat mehrere Möglichkeiten. Neben einer Selbstnutzung kommen auch eine Vermietung oder ein Verkauf des Objekts in Betracht. Das Immobilienerbe bringt aber nicht zwingend Vorteile. Hat der Erblasser Ihnen außer der Immobilie auch Schulden überlassen, sind Sie bei Erbantritt dazu verpflichtet, diese ebenfalls zu übernehmen. Ihr Nachteil aus der Erbschaft wird deutlich, wenn die Erblasserverbindlichkeiten den Wert der Immobilie übersteigen. Beachten Sie aber das Folgende: Weil Sie nicht dazu verpflichtet sind, ein Erbe anzunehmen, können Sie dieses ausschlagen.
Damit Sie die richtige Entscheidung treffen, erläutert Ihnen Herr Michael Feike, Immobilienmakler bei trendyimmo, in dem folgenden Beitrag, was Sie vor dem Erbantritt bedenken sollten und in welchem Fall es besser ist, ein Immobilienerbe auszuschlagen.
Immobilienerbe ausschlagen: Was spricht dafür?
Bevor Sie ein Immobilienerbe annehmen, sollten Sie prüfen, ob zusätzliche finanzielle Belastungen dem vermeintlichen Geldsegen entgegenstehen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn der Erblasser Ihnen Schulden überlassen hat, weil die Immobilie mit einem Kredit belastet ist, den Sie als Rechtsnachfolger bedienen müssen.
Der Zustand der Immobilie könnte ein weiteres Kriterium für Sie sein, um das Immobilienerbe auszuschlagen. Müssen noch umfangreiche Sanierungsarbeiten durchgeführt werden, um die Immobilie in einen bewohnbaren Zustand zu versetzen, wenden Sie unter Umständen Kosten auf, die den Wert der Immobilie übersteigen.
Nicht zuletzt ist auch die Frage entscheidend, ob Sie die Immobilie mit Gewinn verkaufen können. Dafür muss der Verkaufspreis, den Sie mit dem Käufer vereinbaren, über den Kosten liegen, die Sie z. B. für die Renovierung, den Notar oder einen beauftragten Makler aufwenden.
In jedem Fall ist es wichtig, den wahren Wert einer Immobilie zu erkennen. Dieser wird auf der Grundlage des Verkehrswerts ermittelt.
Immobilienerbe ausschlagen: In welcher Reihenfolge gehen Sie vor?
Möchten Sie das Erbe antreten oder ist es besser, ein Immobilienerbe auszuschlagen? Um dies zu entscheiden, gehen Sie in der folgenden Reihenfolge vor:
Wurden Sie im letzten Willen des Erblassers bedacht und ist das Testament Ihnen zugänglich, können Sie sich bei der Bank des Erblassers nach dessen finanzieller Situation erkundigen. Die Bank ist auch dazu verpflichtet, Ihnen Auskunft zu geben, wenn Sie eine Kontrollvollmacht oder eine Vorsorgevollmacht vorlegen können. Nach diesem Gespräch wissen Sie, ob Sie bei Erbantritt auch Schulden des Erblassers übernehmen müssen.
Eine Immobilie kann mit einer Grundschuld belastet sein. Um dieses herauszufinden, wenden Sie sich an das Grundbuchamt und fordern einen aktuellen Grundbuchauszug an. Zuständig ist das Grundbuchamt, in dessen Bezirk die Immobilie liegt.
Lassen Sie mit einer professionellen Immobilienbewertung den Verkehrswert der Immobilie ermitteln. Die fundierte Bewertung einer Immobilie führt ein erfahrener Immobilienmakler durch. Optimal ist es, wenn Sie sich an einen ortsansässigen Makler wenden, der die erforderliche Marktkenntnis des lokalen Immobilienmarkts kennt. Von dieser Immobilienbewertung können Sie doppelt profitieren. Zum einen wissen Sie, ob die Erblasserverbindlichkeiten den Wert der Immobilie übersteigen. Zum anderen bietet der Verkehrswert eine solide Grundlage für die Festlegung des Verkaufspreises, wenn Sie die Immobilie verkaufen möchten.
Welche Kosten müssen einkalkuliert werden?
Auch wenn Sie ein Erbe ausschlagen und keinen Notar beauftragen, müssen Sie die Gerichtskosten einkalkulieren. Diese bemessen sich nach dem Wert des gesamten Nachlasses. Gehört eine Immobilie zu dem ausgeschlagenen Vermögen, richtet sich dessen Wert nach dem Verkehrswert. Die Kosten des Gerichts belaufen sich auf 0,1 % des Wertes, der für das gesamte Vermögen ermittelt wurde.
Was passiert nach der Ausschlagung?
Sobald Sie eine Erbschaft ausgeschlagen haben, brauchen Sie sich nicht mehr um den Wert des Erbes zu kümmern. Die Kosten, die noch auf einer Immobilie aus dem Nachlass lasten, brauchen Sie nicht zu übernehmen. Mit anderen Verpflichtungen werden Sie ebenfalls nicht konfrontiert. Hierzu gehören z. B. die Räumung und Entrümpelung des Hauses oder die Kündigung eines Mietverhältnisses, wenn es sich um eine vermietete Immobilie handelt.
Wurde testamentarisch nichts anderes verfügt oder verläuft eine Erbenermittlung nach weiteren gesetzlichen Erben erfolglos, wird der Staat Erbe. Ihm obliegen dann alle weiteren Aufgaben.