Vaduz. Die Regierung hat in ihrer letzten Sitzung den Vernehmlassungsbericht zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben für Eltern und pflegende Angehörige verabschiedet.
Diese für den EWR verbindliche Richtlinie sieht neben einem zweiwöchigen bezahlten Vaterschaftsurlaub, einen mindestens zweimonatigen bezahlten Elternurlaub sowie den Anspruch auf Pflegeurlaub im Umfang von bis zu fünf Arbeitstagen pro Jahr vor. Ziel der Richtlinie ist es, durch eine verbesserte Vereinbarkeit von Familie und Beruf die Gleichstellung von Männern und Frauen im Berufsleben zu erreichen. Liechtenstein hat bereits seit 2004 das Recht auf Elternurlaub gesetzlich verankert. Allerdings bestand bislang kein Anspruch auf Vergütung.
Die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 bedingt die Anpassung des Arbeitsvertragsrechts (ABGB). Da der Vaterschaftsurlaub und neu auch ein Teil des Elternurlaubs zu vergüten sind, sind zusätzliche Gesetzesanpassungen im Familienzulagengesetz und im Krankenversicherungsgesetz notwendig. Weitere Gesetze sind ebenfalls tangiert und entsprechend anzupassen.
Der Vernehmlassungsbericht der Regierung umfasst konkret folgende Schwerpunkte:
– Anspruch auf vier Monate nicht-übertragbaren Elternurlaub pro Elternteil, welcher grundsätzlich bis zum dritten Lebensjahr des Kindes bezogen werden muss. Zwei der vier Monate Elternurlaub werden mit 50 % des durchschnittlichen massgebenden Monatslohns, jedoch begrenzt auf den Höchstbetrag der monatlichen AHV-Rente von CHF 2.380 vergütet. Finanziert werden soll der bezahlte Elternurlaub durch die Familienausgleichskasse (FAK). Es wird mit jährlichen Kosten in der Höhe von ca. CHF 6.7 Mio. gerechnet.
– Anspruch auf zwei zusammenhängende Arbeitswochen Vaterschaftsurlaub, welcher spätestens innert acht Monaten nach der Geburt des Kindes bezogen werden muss. Vergütet wird der Vaterschaftsurlaub mit 80 % des AHV-pflichtigen Lohnes. Diese Leistung wird über das Krankenversicherungsgesetz gewährt. Es wird mit jährlichen Kosten in Höhe von ca. CHF 1.9 Mio. gerechnet.
– Anspruch auf Pflegeurlaub im Umfang von bis zu fünf Arbeitstagen pro Jahr, sofern die erhebliche Pflege oder Unterstützung von Angehörigen oder von im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen notwendig ist. Der Pflegeurlaub ist nicht vergütet.
Neben der eigentlichen Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1158 soll die Finanzierung des Mutterschaftsurlaubs neu geregelt werden. Damit sollen die Motion vom 23. September 2022 zur Ausrichtung des Mutterschaftstaggeldes bei längerem Spitalaufenthalt des Kindes nach der Geburt sowie die Motion vom 8. April 2019 zur Neuregelung der Taggeldversicherung bei Mutterschaft umgesetzt werden.