Gutscheine zum Weihnachtsfest: Worauf Beschenkte beim Einlösen achten sollten

Quelle: ERGO Group


Ob für Parfüm, Kleidung oder ein Abendessen – ein Gutschein zum Weihnachtsfest sorgt verlässlich für strahlende Gesichter. Aber welche Regeln gelten beim Einlösen? Sabine Brandl erklärt, welche Fristen bei Gutscheinen gelten, ob sie übertragbar sind und was bei einer Insolvenz des Händlers passiert.

Wie lange sind Gutscheine gültig?
Gutscheine sind auch in der Weihnachtszeit ein beliebtes Geschenk. Aber wie lange können Beschenkte einen Gutschein überhaupt einlösen? „Grundsätzlich gilt eine gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren“, weiß Sabine Brandl, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH. Diese beginnt jeweils am 31. Dezember des Kaufjahres: Einen im Juli 2024 erworbenen Gutschein können Verbraucher also bis zum 31. Dezember 2027 einlösen. „Erst nach Ablauf dieser Frist kann der Händler die Annahme verweigern“, ergänzt die Rechtsexpertin.

Was gilt bei befristeten Gutscheinen?
Auf vielen Gutscheinen findet sich jedoch ein festes Ablaufdatum, das vor der gesetzlichen Verjährungsfrist liegt. In Grenzen ist das auch rechtens. Ist die Frist allerdings zu kurz, ist die Verkürzung der gesetzlichen Frist rechtlich unwirksam. „Bei ungewöhnlich knappen Laufzeiten sollten Gutschein-Besitzer daher genauer beim Aussteller nachfragen und auf ihrem Recht bestehen“, rät die Juristin. Bei gekauften Gutscheinen muss der Händler einen guten Grund für die Fristverkürzung haben. So kann zum Beispiel für Dienstleistungen wie Massagen eine kürzere Frist gerechtfertigt sein, da sich deren Preise inflationsbedingt schneller erhöhen können. Bei Konzerten oder Theateraufführungen gilt jedoch der jeweils festgelegte Veranstaltungstermin und der Gutschein verfällt, wenn das Event vorüber ist. „Über die genauen Einlösebedingungen geben die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters Aufschluss“, weiß die Rechtsexpertin. Eine Besonderheit gilt bei Gutscheinen, die der Händler selbst verschenkt: Deren Gültigkeit darf der Aussteller nach Belieben selbst bestimmen.

Restbetrag und Teil-Einlösungen
Es kommt selten vor, dass Kunden Gutscheine auf den Cent genau einlösen. Restbeträge lassen sich dann meist als neuer Gutschein ausstellen. „Ein Anspruch auf Auszahlung des Restbetrags besteht allerdings nicht – das gilt generell auch für den Gesamtbetrag eines Gutscheins“, erläutert Brandl. „Ein Gutschein dient dazu, eine bestimmte Ware oder Dienstleistung zu erhalten – und nicht Bargeld.“

Personalisierte Gutscheine und Übertragbarkeit
Gutscheine sind in der Regel nicht personengebunden. „Aufgedruckte Namen haben keine rechtliche Bindung, sondern verleihen dem Gutschein nur eine persönliche Note“, betont Brandl. Es gibt jedoch Ausnahmen – etwa auf eine bestimmte Person abgestimmte Gutscheine oder Erlebnisgutscheine für spezielle Events oder sportliche Aktivitäten, etwa einen Fallschirmsprung. Diese erfordern oft ein gewisses Maß an Fitness oder andere gesundheitliche Voraussetzungen, die speziell auf den Empfänger des Gutscheins zugeschnitten sind.

Erlebnisgutscheine: Erlebnis nicht mehr angeboten?
Auch Erlebnisgutscheine sind beliebte Geschenke. Es kann jedoch passieren, dass der Gutschein noch gültig ist, das jeweilige Erlebnis aber gar nicht mehr angeboten wird. Aussteller des Gutscheins ist oft ein Portal, das als Vermittler auftritt, während ein lokaler Anbieter dann für die praktische Umsetzung, beispielsweise einen Fallschirmsprung oder einen Kurs im Bogenschießen, verantwortlich ist. „Bietet nun der lokale Vertragspartner das Erlebnis nicht mehr an, obwohl der Gutschein noch gültig ist, muss der Aussteller des Gutscheins den gezahlten Betrag zurückerstatten“, so Brandl.

Insolvenz des Händlers: Was passiert mit dem Gutschein?
Meldet der Händler Insolvenz an, wird der Gutschein meist wertlos. „Verbraucher können ihre Ansprüche beim zuständigen Insolvenzverwalter anmelden“, erklärt Brandl. Oft führt dies allerdings nur zu minimalen Rückzahlungen. Hat der Händler hingegen den Betrieb eingestellt, ohne insolvent zu sein, haben Verbraucher das Recht, sich den Gutscheinwert auszahlen zu lassen.

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