Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR) ist das neue Regelwerk für Verpackungen in der EU und tritt am 11. Februar 2025 in Kraft. Darin werden unter anderem die Recyclingfähigkeit von Verpackungen, deren Mindestanteil an Rezyklaten, die Ökomodulation sowie verpflichtende Recyclingquoten geregelt. Das bedeutet neue Vorgaben für Industrie, Handel und Politik. Laut Altstoff Recycling Austria AG (ARA) sind die damit einhergehenden Rahmenbedingungen nicht zu unterschätzen. Das macht rechtzeitige und zielgerichtete Planung unbedingt notwendig.
Die PPWR zielt darauf ab, die wachsenden Verpackungsabfallmengen in der EU einzudämmen und den Anstieg bis 2030 durch eine funktionierende Kreislaufwirtschaft zu stoppen. Ab 11. Februar 2025 ersetzt sie die bisherige Verpackungsrichtlinie – das bedeutet mehr Verbindlichkeit und somit eine einheitliche Umsetzung in den Mitgliedsstaaten. Innerhalb der 18-monatigen Übergangsfrist müssen die neuen Vorgaben umgesetzt werden.
„Die Umsetzung der PPWR ist eine anspruchsvolle Aufgabe, die uns alle die kommenden Jahre beschäftigen wird. In Österreich können wir dank der Vorarbeit der letzten Jahrzehnte sowie einer innovativen Verpackungs- und Entsorgungsbranche vergleichsweise zuversichtlich nach vorne blicken. Dennoch gilt es, frühzeitig Maßnahmen zu ergreifen, um gut vorbereitet zu sein und EU-Strafzahlungen zu vermeiden. Als treibende Kraft der österreichischen Abfall- und Kreislaufwirtschaft mit mehr als 30 Jahren Erfahrung nehmen wir unsere Verantwortung wahr und unterstützen unsere Kund:innen und Partner:innen bei jedem notwendigen Schritt. Gemeinsam können wir rechtzeitig die Weichen entlang der Verordnung stellen und so eine nachhaltige Kreislaufwirtschaft vorantreiben“, betont ARA Vorstandssprecher Harald Hauke.
PPWR: Die wichtigsten Eckpunkte und Fristen im Überblick
Bis 1.1.2028: Veröffentlichung der Design for Recycling Guidelines
Verpackungen sollen künftig recyclingfähig gestaltet werden – das heißt, dass diese in festgelegte Abfallströme sortiert sowie wirksam und effizient recycelt werden können. Zudem muss die Qualität entstehender Sekundärrohstoffe ausreichen, um Primärrohstoffe zu ersetzen. Als Anreiz für die Unternehmen schafft die PPWR Rahmenbedingungen für eine Ökomodulation. So sollen recyclingfähige Verpackungen künftig in der Entpflichtung kostengünstiger sein als solche, die weniger recyclingfähig sind. Der Rahmen dazu soll seitens EU-Kommission in den Design for Recycling Guidelines bis 1.1.2028 veröffentlicht werden. Die konkrete Ausgestaltung liegt bei den einzelnen Mitgliedsstaaten und soll 1,5 Jahre später umgesetzt sein. „Die Ökomodulation schafft einen großen Anreiz, nachhaltige Verpackungen zu verwenden. Für ihre Einführung sind klare Regeln wesentlich, die Hand in Hand mit Planungs- und Rechtssicherheit für die österreichische Wirtschaft gehen und keinesfalls zu Wettbewerbsverzerrung führen dürfen“, so Hauke.
Ab 2030: Verpackungen müssen recycelbar sein
Liegen Verpackungen in puncto Recyclingfähigkeit nach den Kriterien der Design for Recycling Guidelines unter 70 %, werden diese als nicht recyclingfähig eingestuft und dürfen ab 2030 nicht mehr in den europäischen Markt eingebracht werden (ab 2035 ist als zusätzliches Kriterium „Recycling im großen Maßstab“* erforderlich; weitere Verschärfungen der Grenzwerte für die Recyclingfähigkeit sind ab 2038 geplant). Damit geht auch ein Verbot bestimmter Einweg-Kunststoff-Verpackungen einher – z.B. bei frischem Obst und Gemüse oder in der Hotel- und Gastronomiebranche. Parallel dazu sieht die Verordnung verbindliche Quoten für wiederverwendbare Verpackungen u.a. bei Getränken und Transport-Verpackungen z.B. im Online-Handel sowie der industriellen und gewerblichen Logistik vor (Ausnahmen sind vorgesehen, Quotensteigerung ab 2040).
Ab 2030: Festgelegte Mindestanteile an recyceltem Material in Kunststoff-Verpackungen
Verpackungen mit Kunststoffanteilen müssen ab 2030 zu einem Mindestprozentsatz aus Rezyklaten hergestellt werden (je nach Produkt zwischen 10 und 35 %). Ab 2040 erfahren diese Quoten eine Steigerung auf 25 bis 65 %. Ausgenommen sind u.a. Verpackungen bestimmter pharmazeutischer oder medizinischer Produkte sowie Verpackungen, deren Kunststoffanteile weniger als 5 % ausmachen. Die EU-Kommission legt die Methode zur Berechnung und Überprüfung des Rezyklatanteils bis 31. Dezember 2026 fest. Ähnlich wie bei der Recyclingfähigkeit wird auch hier auf Ökomodulation gesetzt: Bei höheren Rezyklatanteilen können bei Festlegung durch den Mitgliedsstaat geringere Lizenzentgelte anfallen. „Das soll letztlich auch einen fairen europäischen Rezyklatmarkt im Sinne von Nachhaltigkeit und Kreislaufwirtschaft forcieren und wettbewerbsverzerrende Preisdifferenzen minimieren, wie sie derzeit etwa bei PET zwischen günstigem Neumaterial und teureren Rezyklaten existieren“, hält Hauke abschließend fest.