Es ist mir, bezogen auf die Größe des Unternehmens, keine Rechtsform bekannt, die eine größere Machtfülle auf sich vereinigt wie das Amt des Bürgermeisters.
Von Dr. Albert Wittwer
Wie das?
- Der Bürgermeister hat umfangreiche eigene Kompetenzen, sowohl im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde, etwa dem Bauwesen, als auch im – etwa vom Land oder Bund – übertragenen Wirkungsbereich, wie Standesamt, überörtliche Katastrophenhilfe, Wahlangelegenheiten.
Er ist weit überwiegend allein zeichnungsbefugt. Das könnte er auch an Mitarbeiter oder Mitglieder des Gemeindevorstandes übertragen, macht er aber nicht. Wie schaut denn das aus, wenn jemand ein Dokument bekommt, das nicht vom Chef unterschrieben ist?
- Er ist Vorsitzender der Kollegialorgane, also des Gemeindevorstandes – dem er hierarchisch gleichgestellt ist, als auch der Gemeindevertretung, des höchsten Gemeindeorganes.
Er bestimmt weitgehend die Tagesordnung, also worüber die Organe beraten und beschließen, leitet die Sitzungen und, von großer Bedeutung, verfasst gemeinsam mit dem Schriftführer die Niederschrift, die Protokolle.
Die Gemeindevertretung könnte dem Bürgermeister eine Weisung erteilen. Weiß das jemand? In jahrzehntelanger Beobachtung habe ich das niemals erlebt oder gelesen.
- Er leitet das Gemeindeamt, ist also anders als etwa in Südtirol und Sankt Gallen, Chef aller Gemeindebediensteten, vom Straßenkehrer bis zur Stadtamtsdirektorin.
- Er ist Verwaltungsbehörde und unterliegt bei Erledigungen zahlreichen Rechtsvorschriften. Außerdem Vertreter der Gemeinde als Träger von Privatrechten, ähnlich einem Unternehmen des Handelsrechts.
- Er kann bei Bedenken – unter Ermessensbedingungen – mit der Vollziehung eines Beschlusses der Kollegialorgane innehalten und die Durchführung verzögern oder gar vereiteln.
- Die „höhere Weihe der Volkswahl“. Überflüssigerweise wird er seit fünfundzwanzig Jahren direkt vom Stimmvolk gewählt und ist praktisch nur von diesem unter schwierigen Voraussetzungen absetzbar. Das bestärkt seine Position zusätzlich. Zuvor wurde er von der Gemeindevertretung gewählt.
Wir erinnern uns: Die gewählte Person ist bloß Funktionär, Angestellter, Organwalter des Unternehmens. Es gehört ihm nicht. Anders als – sagen wir – die Meisterbäckerei dem Meisterbäcker.
Er sollte die „diligentia in alienis“ einhalten, also eine höhere Sorgfalt in Besorgung der Gemeindeaufgaben als in eigenen, privaten Angelegenheiten.
Gerne übersehen wird, dass die Machtfülle des Organwalters, das ist die natürliche Person, die das Amt ausübt, sich in der Verantwortung der Person spiegelt.
Nachbarkantone und Italien haben die Vertretung der Gemeinde nach außen, also auch die Zeichnungsberechtigung und den Zugang zum Amt durchaus eingeschränkt, etwa derart, dass Urkunden, die die Gemeinde verpflichten, von einer weiteren Person, etwa in Südtirol der staatlich geprüften Gemeindesekretärin, gefertigt werden müssen. Im Kanton Sankt Gallen leitet der staatlich geprüfte Gemeindeschreiber die Gemeindeverwaltung, nicht der Gemeindspräsident. Derlei Formalismus ist dem Vorarlberger Gemeinderecht fremd.
Der Vorarlberger Bürgermeister muß sich die Machtfülle Trumps nicht durch Rechtsbruch aneignen – er hat sie schon. Er weitete sie durch befristete Dienstverhältnisse für leitende Angestellte, die sowieso weisungsgebunden sind, aber sonst nur begründet kündbar wären, aus.
All das spricht nicht gegen die vielen guten Bewerber und Bewerberinnen um das wichtige Amt. Sie können es nach ihren eigenen moralischen, ethischen Maßstäben ausüben. Wir haben die Wahl. Wählen wir klug.
Wer zur Wahl steht:
Urkundenfertigung bei Zuständigkeit von Kollegialorganen sh. § 69 Gemeindegesetz
In Wien, der Steiermark und Niederösterreich wird der Bürgermeister von der Gemeindevertretung gewählt.